Allgemeine Tarifbestimmung

Traumhafter Skitag bei perfekten Bedinungen auf der Planai in Schladming | © Mirja Geh

Allgemeine Tarifbestimmungen

2026/27

1.    Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Ski amadé GmbH und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften (in der Folge: „Mitgliedsgesellschaften“) des Skiverbunds Ski amadé (in der Folge „Ski amadé“) sowie beim Online-Ticketerwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Ski amadé GmbH betriebenen Online Ticketshops. Für einzelne Produkte, insbesondere für Skipässe mit langer Gültigkeitsdauer, gelten ergänzend spezifische Bedingungen. 

Die jeweiligen Bestimmungen sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort ausgehängt. Mit dem Erwerb eines Skipasses anerkennt der Fahrgast die genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften sind abrufbar unter https://www.skiamade.com/agb.

2.    Skipässe ab 2 Tagen Gültigkeitsdauer sind, ausgenommen Sonderskipässe, in allen Skigebieten von Ski amadé, Skipässe bis zu einem Tag Gültigkeit im Skigebiet Schladming-Dachstein gültig. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Mehrtageskarten gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen. 

Die Mitgliedsgesellschaften betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb eines Skipasses ab 2 Tagen Gültigkeitsdauer berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der von Ski amadé umfassten Skigebiete, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils mit jener Mitgliedsgesellschaft zustande, deren Anlagen und Pisten gerade benützt werden. Es wird in diesem Fall kein Beförderungsvertrag mit Ski amadé abgeschlossen.

Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten, trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Mitgliedsgesellschaften besteht nicht. 

3.    Mit dem Kauf eines namensbezogenen Skipasses werden zu Kontrollzwecken, zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beim namensbezogenen Skipass erfolgt zur Erfüllung des Beförderungsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Verhinderung missbräuchlicher Kartennutzung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach Ende der Gültigkeitsdauer, gelöscht. Zu den oben genannten Zwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an die Ski amadé GmbH und an die Mitgliedsgesellschaften weitergeleitet.

Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Kunden/ der Kundin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.

4.    Der Skipass ist personenbezogen und nicht übertragbar. Ab dem 9-Tage-Skipass jedenfalls und für bestimmte weitere Berechtigungen ist ein Lichtbild erforderlich. Jedenfalls ab dem 2-Tage-Skipass werden Skipassberechtigungen ausschließlich auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.

5.    Alle Fahrberechtigungen werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solche Systeme per Augenschein kontrolliert.

6.    Fahrausweise, ob als Barcode- oder elektronisches Ticket (KeyCard), sind bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Fahrausweise sind auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen in den Skigebieten vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Skipassberechtigungen einzuziehen.

7.    Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.

8.    Skipässe gelten - soweit in den Tarifbestimmungen nicht ausdrücklich anders angegeben - als personenbezogene, nicht übertragbare Beförderungsausweise. Sie dürfen ausschließlich von der Person benützt werden, für die sie ausgestellt oder erworben wurden. Der Skipass ist sorgfältig zu verwahren und vor unbefugter Benützung zu schützen. Die Weitergabe eines nicht übertragbaren Skipasses an Dritte ist unzulässig.

9.    Die Benützung eines nicht übertragbaren Skipasses durch eine andere Person sowie die unzulässige Weitergabe eines solchen Skipasses an Dritte gelten als Missbrauch. In diesen Fällen ist der Skipass ungültig.

10.    Die jeweilige Mitgliedsgesellschaft ist berechtigt, im Rahmen von Zutritts- und Liftkontrollen die Identität von Skipassinhabern mittels amtlichen Lichtbildausweises oder anderer geeigneter Legitimation zu überprüfen. Kann die Identität nicht nachgewiesen werden oder besteht begründeter Verdacht, dass der Skipass von einer nicht berechtigten Person verwendet wird, darf der Skipass als ungültig behandelt werden.

11.    Bei festgestelltem Missbrauch ist das Seilbahnunternehmen berechtigt, den Skipass gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos einzuziehen, die betroffene Person von der weiteren Beförderung im Skigebiet auszuschließen und ein Aufzahlungsentgelt bis zur Höhe eines Tagesskipasses zum jeweils gültigen Volltarif sowie einen angemessenen Zuschlag gemäß den jeweils kundgemachten Tarifbestimmungen einzuheben. Sofern kein abweichender Zuschlag in den Tarifbestimmungen kundgemacht wurde, gilt ein Zuschlag in Höhe von 
EUR 100,00.

12.    Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.

13.    Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie sowie sonstiger allgemeingültiger Gesetze und Verordnungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen (Informationen https://www.skiamade.com). Der Kunde verzichtet im Fall von gegen ihn verhängten gerichtlichen oder Verwaltungsstrafen aufgrund des Verstoßes gegen geltendes Recht auf jeglichen Regress gegenüber Ski amadé oder Mitgliedsgesellschaften.

14.    Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer einer Skipassberechtigung ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).

15.    Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm oder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder - unabhängig von der Körpergröße - begleiten. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.

16.    Für Bergung und Transport nach Pistenunfällen ist ein Bergekostenbeitrag zu leisten. Im Falle eines Unfalles entscheidet das Pisten- und Rettungsteams über die erforderlichen Rettungsmaßnahmen, wobei die Verunfallten, sofern im Einzelfall möglich, über die angedachten Maßnahmen informiert werden. Die Höhe der Bergekosten wird von der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften festgelegt und ist vom Verunfallten zu tragen.

17.    Gesonderte Fahrausweise für FußgängerInnen sind nur gültig für die Beförderung ohne Wintersportausrüstung. FußgängerInnen dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet. Skipässe berechtigen nicht zur Nutzung bei Rodelbetrieb am Abend, Nachtskilauf sowie für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.

Für Pistengeher (mit Wintersportausrüstung) gelten gesonderte Tarif- und Beförderungs-bestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischen Gegebenheiten. Die Mitgliedsgesellschaften haben das Recht, den Pistengehern bei Nichteinhaltung der Beförderungsbestimmungen die Benützung der Pisten zu untersagen.

Fahrpreisermäßigungen erhalten Jugendliche der Geburtsjahrgänge 2008, 2009, 2010 und Kinder welche 2011 oder später geboren sind sowie Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung ab 70 % (ausgenommen ALL-IN Cards und bereits ermäßigte Tarife). Im Übrigen gelten die veröffentlichten Skipasspreise. Für die Inanspruchnahme von ermäßigten Tarifen (z.B. Kind, Jugend, U25, Behinderung) ist ein gültiger Altersnachweis (insbesondere amtlicher Lichtbildausweis oder eine anerkannte Jugendkarte) bzw. im Falle der Inanspruchnahme einer Ermäßigung aufgrund von Behinderung ein Behindertenausweis mitzuführen und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Ermäßigung verweigert und der Tarif auf den jeweils anwendbaren Vollpreis umgestellt werden. Im Falle des Missbrauches oder Missbrauchsversuches erfolgt eine Anzeige. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
Kleinkinder (2021 und später geboren): gesonderte Tarif- und Beförderungs-bestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischer Gegebenheit.

18.    Die Skipisten sind, ausgenommen jene mit öffentlichem Nachtskilauf, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit erfolgt keine Gefahrensicherung. Es besteht Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche. 

19.    Pistensperre für Skitourengeher: Unsere Skipisten sind für Skitourengeher während der Tages- und Nachtzeiten gesperrt, ausgenommen auf den gekennzeichneten Pistentouren-Routen.

20.    Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge.

21.    Das Betreiben von Drohnen oder anderen Flugobjekten ist im gesamten Skigebiet untersagt.

22.    Irrtum und Druckfehler vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. 

23.    Das Vertragsverhältnis des Erwerbers eines Skipasses zur Ski amadé GmbH und den Mitgliedsgesellschaften unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht im Gebiet der jeweiligen Mitgliedsgesellschaft vereinbart.

Weitere Allgemeine Tarifbestimmungen und Geschäftsbedingungen für spezifische Produkte, darunter die SuperSkiCard, Ski amadé ALL-IN Card Gold, Ski amadé ALL-IN Card White, Ski amadé ALL-IN Card Pistentouren auf https://www.skiamade.com/agb. Steiermark Joker auf www.steiermarkjoker.at


Stand: 21.08.2026